Es ist nicht einfach, die Interessen aller Beteiligten im Sektor der Bauwirtschaft, der im Zentrum zahlreicher Herausforderungen in den Bereichen Politik, Gesellschaft und Umwelt steht, in Einklang zu bringen. Als Beispiel kann die Revision der Baugesetzgebung angeführt werden. Die Vorschläge des Staatsrats liegen nun auf dem Tisch des Grossen Rates. Die Chefin des Verwaltungs- und Rechtsdienstes des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (DMRU), Rachel Duroux, gibt uns einen Einblick in das Dossier und beantwortet unsere Fragen. Interview.
Bevor wir über die Revision des Baugesetzes und seiner Verordnung sprechen, rufen Sie uns doch bitte in Erinnerung, weshalb diese angepasst werden müssen.
Der Sektor der Bauwirtschaft entwickelt sich rasch weiter und sein Tätigkeitsbereich ist stark politisch geprägt. Seit der letzten Revision im Jahr 2018 hat der Grosse Rat dem Staatsrat über zwanzig Aufforderungen zur Anpassung der Gesetzgebung zugestellt. Diese Aufforderungen betreffen aktuelle Probleme wie die Nachhaltigkeit, die Vereinfachung von Verfahren oder das Profil der Personen, welche die Pläne bei den Behörden einreichen können.
Dieser letzte Punkt hat zu einer gewissen Diskussion geführt. Wie sieht Ihre Position diesbezüglich aus?
Das Ziel besteht darin, eine Lösung vorzuschlagen, mit der die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden. In der letzten Revision aus dem Jahr 2018 wird festgehalten, dass die Baupläne von Personen unterschrieben werden müssen, die über eine Ausbildung im Bereich des Bauwesens verfügen. Zudem müssen Architekten, Ingenieure und andere Hochschulabgänger über eine zusätzliche Zertifizierung wie ein eidgenössisches Meisterdiplom im Bereich des Bauwesens verfügen oder im REG A, B oder C eingetragen sein. Das führt zu einem Anwendungsproblem, da der Bereich zahlreiche Berufe umfasst. Die Auslegung dieser Formulierung kann nämlich zu problematischen Situationen führen. Theoretisch könnte zum Beispiel ein Elektriker mit einer Meisterprüfung die Pläne eines Wohngebäudes unterzeichnen, während ein Umweltingenieur nicht den Kriterien für den Bereich des Bauwesens entspricht und dies für die Umgestaltung einer Deponie nicht tun dürfte, obwohl er sich beruflich damit befasst.
Ausserdem haben gewisse Fachleute trotz der Übergangsfrist von fünf Jahren ab 2018 zur Ergänzung ihrer Ausbildung diese Frist verpasst und können seit Beginn des letzten Jahres die Pläne nicht mehr unterzeichnen. Im Rahmen der aktuellen Revision wird die Terminologie verfeinert. Es wird angegeben, dass die ermächtigten Personen im technischen Bereich des betreffenden Projekts zertifiziert sein müssen. Schliesslich wird aufgrund der zahlreichen Stellungnahmen während der Vernehmlassung des Vorentwurfs vorgeschlagen, dass die Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) als Hochbauzeichner Pläne einreichen können, wenn sie über eine gewisse Erfahrung verfügen.
Wie sieht es mit der Vereinfachung der Verfahren aus?
Diese Anträge werden dem Grossen Rat, insbesondere in Bezug auf Punkte in Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit, tatsächlich oft gestellt. Für gewisse Arten von Arbeiten schlägt der Revisionsentwurf vor, das geplante Projekt einfach der zuständigen Behörde zu melden. Es muss kein Baubewilligungsgesuch mehr gestellt werden, das zu einer langwierigen öffentlichen Ausschreibung führt. Diese Erleichterungen sollten den Bürgerinnen und Bürgern einen Zeitgewinn ermöglichen und gleichzeitig den Umbau des Gebäudeparks zum Beispiel im Rahmen energetischer Renovationen fördern.
Für welche Art von Arbeiten?
Zum Beispiel für den Ersatz des bestehenden Heizsystems durch eine Luft-Luft-Wärmepumpe oder eine Luft-Wasser-Wärmepumpe, wenn gewisse Bedingungen, insbesondere in Bezug auf den Lärmschutz, eingehalten sind. Diese Vereinfachung gilt jedoch nicht für die Wasser-Wasser- Anlagen. Da sie das Grundwasser betreffen, wird eine spezifische Kontrolle benötigt, die nur über ein Baubewilligungsverfahren garantiert ist. Der Revisionsentwurf sieht auch eine Übereinstimmung mit dem Bundesrecht in Bezug auf die Photovoltaikanlagen vor. Die im Juli 2022 in Kraft getretene Raumplanungsverordnung ermöglicht bereits eine Vereinfachung der Verfahren für die Installation von Solarpanels, die an das Dach eines normalen Gebäudes angepasst sind. Deshalb wird für diese Art von Arbeiten ebenfalls ein einfaches Meldeverfahren vorgeschlagen. Das gilt natürlich nicht für Kulturgüter oder Naturdenkmäler von nationaler oder kantonaler Bedeutung.
Was schlagen Sie für die Zwischenlagerung von Humus aus Baustellen vor?
Im Wallis stellt diese Frage die Unternehmer oft vor grosse Probleme. Wir sind uns dessen bewusst. Gleichzeitig darf die Berücksichtigung ihrer Interessen nicht den inhärenten Umweltaspekten für ein gutes Bodenmanagement, besonders im Bereich der Landwirtschaft, schaden. Im Rahmen der Vernehmlassung des Vorentwurfs ist mit den Dienststellen für Umwelt und für Landwirtschaft eng zusammengearbeitet worden, um die gute Praxis zu identifizieren. Gleichzeitig soll die Umgestaltung der Landwirtschaftsböden für die Unternehmer eine Gelegenheit bieten, ohne die Qualität der Böden in Mitleidenschaft zu ziehen. So wird es künftig für Böden des A-Horizonts, also für Humus, möglich sein, diese Schicht auf einer Höhe von höchstens 30 cm zu verteilen. In Bezug auf die Fläche wird es keine Begrenzung mehr geben. Auch diese Arbeiten werden von einem vereinfachten Verfahren einer einfachen Meldung profitieren.
Was ist über die Kantonale Baukommission (KBK) und das Kantonale Bausekretariat (KBS) zu sagen?
Dem KBS ist ungenügende Klarheit in Bezug auf seine Rolle und seine Arbeitsweise vorgeworfen worden, da es nicht nur das Sekretariat der KBK führt, sondern auch die Gemeindedossiers in Empfang nimmt. Diese Revision bildet eine Gelegenheit zur Klärung der Rollen, indem sie voneinander getrennt werden. Innerhalb des KBS wird ein Schalter für die Gemeinden eingerichtet, so dass auch die Dienstleistungsqualität verbessert werden kann. In Bezug auf die KBK wird gemäss dem Wunsch des Grossen Rates vorgeschlagen, die aktuelle Form beizubehalten. Sie wird also weiterhin als externe Kommission arbeiten. Zusammensetzung und Arbeitsweise werden jedoch optimiert. Insbesondere wird die Zahl der vom Staat externen Personen von sechs auf drei reduziert. Die Profile der drei Mitglieder müssen die Bereiche Architektur, Recht und Raumplanung abdecken.
Betreffend die Raumplanung wird in dieser Revision ebenfalls das Instrument des kantonalen Nutzungsplans vorgeschlagen. Dieser soll im Wesentlichen im Fall eines innerhalb des kantonalen Richtplans oder eines Gesetzes identifizierten Bedarfs auf den Gemeindegebieten kantonale Zonen festlegen. Dabei geht es um Projekte mit einer räumlichen Auswirkung über die Gemeindegrenzen hinaus oder um Projekte mit Besonderheiten, die auf kantonaler Ebene beurteilt werden müssen. Hier denkt man zum Beispiel an die Renovation von Gütern, die für die Landschaft charakteristisch sind und sich ausserhalb der Bauzone befinden, oder an Zonen für Materialdepots. Bei der Anwendung dieses Instruments müsste auf jeden Fall dafür gesorgt werden, dass die Autonomie der Gemeinden erhalten bleibt.
Stellungnahme
Die Bauwirtschaft ruft zu grösseren Ambitionen und gesundem Menschenverstand auf.
bauenwallis, der Dachverband der Bauwirtschaft, hat sich intensiv an zahlreichen Vorbereitungsarbeiten beteiligt und begrüsst den Willen des Departements, die Meinungen, Bedürfnisse und Bemerkungen der Fachkreise anzuhören.
Der Verband begrüsst die beachtlichen Vereinfachungen in den Bereichen Administration und Verfahren sowie den Fortschritt durch die Einführung des Instruments eConstruction. Er ist jedoch der Ansicht, dass noch zahlreiche Punkte in Bezug auf die Verfahren verbessert werden könnten. Dasselbe gilt für die Beschwerdemöglichkeit beim Staatsrat die seit langem als überflüssiger Schritt angesehen wird, oder für die Kantonale Baukommission, die im Entwurf ihre Substanz verliert und unnötig wird.
Drei Punkte verdienen jedoch besondere Aufmerksamkeit:
- Die Bauwirtschaft unterstützt vehement die Vorschläge, die eine Betreuung der Walliser Gemeinden bei der Umsetzung der Ziele bezwecken, die von der Gesetzgebung im Bereich der Raumplanung definiert worden sind. Dabei handelt es sich insbesondere um den Begriff des kantonalen Nutzungsplans. Diesbezüglich wäre es an der Zeit, den Kanton mit einem geeigneten Gesetzesinstrument auszustatten, ohne die Autonomie der Gemeinden zu beschneiden.
- Hingegen widersetzt sich die Branche klar dem Willen, die Bestimmungen in Bezug auf die erforderlichen Qualitäten als «Planverfasser» einzuschränken und zu ändern. Die aktuelle Variante hat ihre Effizienz und ihre Übereinstimmung mit der Realität vor Ort unter Beweis gestellt.
- bauenwallis ist ebenfalls der Ansicht, dass die vorgeschlagene Lösung betreffend die Aufschüttung ihr Ziel verfehlt und grössere Ambitionen verdient hätte. Diesbezüglich darf der Gesetzgeber nicht vergessen, dass die Böden der A- und B-Horizonte im Sinne der Bundesgesetzgebung schützenswerte Böden sind und die Unternehmer diese wiederverwerten müssen. Diese Art von Böden dürfte nur im äussersten Notfall auf einer Deponie gelagert werden. Deshalb muss diese Achse, die heute in der eidgenössischen und kantonalen Politik eine Priorität darstellt, in die neue Gesetzgebung einfliessen. Der Boden des A-Horizonts – Humus – müsste Gegenstand von Bodenverbesserungen ohne Bewilligung bilden, und dies im Rahmen des in der Revision vorgesehenen Verfahrens ohne Bewilligung, also 1,50 m. Mit dieser Öffnung könnten unnötige administrative Kosten für den Antragsteller und die Behörden vermieden werden. Der Gesetzgeber muss also für die Ambitionen seiner Politik zur Wiederverwertung dieser Materialien die notwendigen Mittel bereitstellen und deren Verwertung ohne sterile administrative Schritte erleichtern. Das wesentliche Ziel besteht unserer Ansicht nach für den Staat in der Bestimmung der Standorte zur Lagerung dieser Böden und in einer geeigneten geologischen Überwachung.